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Grüner Punkt SIPIRIT

*Mit diesem Logo möchten wir zeigen, dass wir Kunde beim Grünen Punkt sind, und damit unseren Pflichten zur Systembeteiligung nach dem Verpackungsgesetz nachkommen wollen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen Sipirit GmbH Kommunalbedarf
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sipirit GmbH

§ 1 Allgemeines

1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Sipirit GmbH (nachfolgend kurz >>SIPIRIT<<) und dem Kunden.

2. Für den Inhalt des Vertrages gelten ausschließlich die vorliegenden Bedingungen, soweit SIPIRIT nicht schriftlich eine abweichende Vereinbarung bestätigt hat. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Spätestens mit der Annahme der Ware durch den Kunden gelten die vorliegenden Liefer- und Zahlungsbedingungen als angenommen.

§ 2 Vertragsschluß

1. Konditionen für Waren und Leistungen von SIPIRIT sind freibleibend und unverbindlich. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen, insbesondere auch mündliche Nebenabreden und Zusicherungen von Mitarbeitern oder Vertretern werden erst durch schriftliche Bestätigung von SIPIRIT verbindlich

2. Darstellungen der Waren in Prospekten oder im Internet stellen kein Angebot dar. Bilder sind symbolisch, die Artikel können in Farbe und Ausführung abweichen. Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

3. Der Zugang der Bestellung wird nicht gesondert bestätigt. Die Bestellung ist verbindlich. SIPIRIT ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen nach Eingang bei SIPIRIT anzunehmen. Die Annahme kann schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

4. Wird die Ware vor der Lieferung verbessert oder nur unwesentlich verändert, ist SIPIRIT berechtigt, die derart geänderte Ware zu liefern. Insbesondere behält sich SIPIRIT Verbesserungen in Konstruktion, Form und Ausstattung vor. Technische und sonstige Änderungen in Form, Farbe oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

5. Der Vertragsschluß erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung von SIPIRIT durch die Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von SIPIRIT zu vertreten ist. Bei Nichtverfügbarkeit der Leistung wird der Kunde unverzüglich informiert und die Gegenleistung zurückerstattet.

6. Im elektronischen Geschäftsverkehr finden die Regelungen des § 312 e Abs. 1 Nr. 1-3, insbesondere die Informationspflichtenverordnung soweit gesetzlich zulässig keine Anwendung.

§ 3 Lieferung

1. Angaben über die Lieferfrist oder -Termin sind unverbindlich, soweit diese nicht ausnahmsweise schriftlich verbindlich zugesagt wurden. Der Beginn der Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

2. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig.

3. Bei Lieferverzögerung tritt Verzug von SIPIRIT erst ein, wenn der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Befindet sich SIPIRIT im Verzug mit der Lieferung, so stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte nach Maßgabe des § 7 dieser Vertragsbedingungen zu.

4. Ersatz des nachweisbar erlittenen Schadens kann der Kunde jedoch insgesamt nur bis zu einer Höhe von 5% des Kaufpreises der nicht rechtzeitig gelieferten Ware bzw. Leistung verlangen, soweit seitens SIPIRIT weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegen.

5. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft seine Mitwirkungspflichten, so ist SIPIRIT berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Im Falle des Annahmeverzugs des Kunden kann SIPIRIT eine Nachfrist von zwei Wochen setzen, um die gekaufte Ware abzunehmen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist, ist SIPIRIT berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.

§ 4 Versand, Verpackung und Gefahrübergang

1. Erfüllungsort ist die Niederlassung von SIPIRIT. Mit Übergabe an den Kunden, bei Versendung mit Übergabe an die Transportperson geht die Gefahr auf den Kunden über.

2. Verpackung, Versandweg und Transportmittel sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl von SIPIRIT überlassen.

3. Trifft die Ware beschädigt oder nicht vollständig am Bestimmungsort ein, so ist die Annahme der Bestellung nicht zu verweigern, sondern die Beschädigung und der Verlust sofort unter genauer Benennung zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen vom Transporteur bescheinigen zu lassen und SIPIRIT unverzüglich mitzuteilen. Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie spätestens 8 Tage nach Empfang der Ware schriftlich erfolgen.

4. Transport- und sonstige Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen. Der Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.


§ 5 Preise und Zahlung

1. Preise gelten ab Lager von SIPIRIT. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung erfolgt die Lieferung zu dem am Tage des Vertragsschlusses gültigen Listenpreis. Versand- und Verpackungskosten werden gesondert berechnet ebenso wie sonstige Kosten wie Zölle. Sonstige Nebenkosten wie Reisekosten werden ebenfalls gesondert berechnet.

2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen enthalten. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3. Einwände gegen die Rechnung sind innerhalb einer Ausschlußfrist von 3 Wochen nach Erhalt der Rechnung schriftlich geltend zu machen. Andernfalls gilt die Rechnung als anerkannt.

4. Der Rechnungsbetrag ist sofort fällig und zahlbar, spätestens jedoch 30 Tage nach Erhalt der Rechnung. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde ohne Mahnung in Zahlungsverzug. Die Geldschuld ist ab diesem Zeitpunkt mit einem Zinssatz von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

5. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden von mehr als 14 Tagen ist SIPIRIT berechtigt, sämtliche Leistungen gegenüber dem Kunden bis zur Begleichung aller fälligen Zahlungen einzustellen. Weitere Rechte von SIPIRIT, die sich aus dem Verzug ergeben, bleiben unberührt.

6. Werden Zahlungsbedingungen und -Termine nicht eingehalten oder Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, insbesondere wenn ein Scheck oder Wechsel nicht eingelöst werden kann, so werden sämtliche Forderungen von SIPIRIT gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung unbeschadet der sonstigen Rechte sofort fällig.

7. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Mit der Hinnahme eines Schecks oder Wechsels ist keine Stundung der Forderung verbunden. Wechsel- und Diskontspesen sowie sonstige mit der Hingabe von Schecks oder Wechseln verbundene Kosten fallen dem Kunden anheim.

8. Zur Aufrechnung mit dem Kaufpreis wegen etwa bestehender Gegenansprüche ist der Kunde nicht berechtigt, es sei denn es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftige Gegenforderungen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Eigentumsvorbehalt, Urheberrecht

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Kaufsache sowie sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung und dem daraus entstehenden Kontokorrentverhältnis resultierenden Forderungen Eigentum von SIPIRIT.

2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat diese der Kunde auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.

3. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen, die aufgrund des Weiterverkaufs und aus sonstigen Gründen (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware in Höhe des Faktura-Endbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) gegenüber Dritten bestehen, an SIPIRIT ab, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde ermächtigt. Die Ermächtigung kann jedoch jederzeit widerrufen werden. Die Befugnis von SIPIRIT, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. SIPIRIT verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. In diesen Fällen kann SIPIRIT die Bekanntgabe der Schuldner der abgetretenen Forderungen sowie aller anderer zum Einzug erforderlichen Angaben verlangen.

4. Die Be- und Verarbeitung der Ware erfolgt stets im Namen und im Auftrag für SIPIRIT. Erfolgt eine Verarbeitung mit SIPIRIT nicht gehörenden Gegenständen, so erwirbt SIPIRIT an der neuen Ware das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von SIPIRIT gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Waren.

5. SIPIRIT verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten den der zu sichernden Forderung um 10% übersteigt. Die Auswahl der Sicherheiten obliegt SIPIRIT.

6. Wird Vorbehaltsware gepfändet oder beschlagnahmt, so ist SIPIRIT unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten einer etwa notwendig werdenden Widerspruchsklage trägt der Kunde, soweit sie nicht vom Gegner beigetrieben werden können.

7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist SIPIRIT berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.

8. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich SIPIRIT Eigentums- und Urheberrechte vor.

§ 7 Gewährleistung

1. Für sämtliche Lieferungen und Leistungen gelten die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten der §§ 377, 378 HGB. Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser den Obliegenheiten nachkommt. Unbeschadet der Untersuchungs- und Rügepflicht ist der Kunde bei Werkleistungen verpflichtet, diese innerhalb von 14 Tagen abzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als abgenommen.

2. Für Mängel der Ware leistet SIPIRIT zunächst ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unzumutbar, werden beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 III/ § 635 III BGB verweigert oder ist eine angemessene Frist zur Nacherfüllung abgelaufen, sofern diese nach dem Gesetz nicht entbehrlich ist, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

Schadenersatzansprüche stehen dem Kunden nach gescheiterter Nacherfüllung nur nach Maßgabe des § 8 zu.

Ein Recht zur Selbstvornahme steht dem Kunden nicht zu.

4. Schäden durch natürliche Abnutzung und unsachgemäße Behandlung sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. SIPIRIT haftet auch nicht sofern Änderungen von Dritten vorgenommen worden sind und für Schäden, die durch Dritte verursacht worden sind.

5. Höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe und ähnliche Hinderungsgründe entbinden SIPIRIT von der Gewährleistungspflicht, solange derartige Hinderungsgründe andauern.

6. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen des Gewährleistungsanspruchs, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

7. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware, bei Werkleistungen ab Abnahme, spätestens nach Ablauf der Abnahmefrist. Ausgenommen ist hiervon die Haftung wegen Vorsatz. In diesem Fall beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre.

Als verjährungshemmende Verhandlungen gelten nur die durch SIPIRIT ausdrücklich als solche bezeichneten.
Die Verhandlungen sind beendet, bei Verweigerung der Fortsetzung oder für den Fall, dass die Verhandlungen einschlafen, wenn SIPIRIT dies ausdrücklich erklärt.

8. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die im Vertrag festgehaltene Produktbeschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung insbesondere auch des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

9. Erhält der Kunde eine mangelhafte Betriebs- oder Montage- oder Reparaturanleitung, ist SIPIRIT lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Anleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Anleitung der ordnungsgemäßen Ausführung entgegensteht.

10. Eine Garantie im Rechtssinne wird nicht gegeben.

§ 8 Haftung

1. SIPIRIT haftet nur in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von SIPIRIT. Im Übrigen haftet SIPIRIT nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, wenn SIPIRIT die Pflichtverletzung zu vertreten hat oder wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt worden sind. Im letztgenannten Fall ist die Ersatzpflicht auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.

2. Einer Pflichtverletzung steht die des gesetzlichen Vertreters oder des Erfüllungsgehilfen gleich.

3. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

4. Für die Verjährung gilt die Regelung des § 7 Ziffer 6 dieser Geschäftsbedingungen.

§ 9 Datenschutz

1. Die Angaben des Kunden werden entsprechend der deutschen Datenschutzbestimmungen für die Dauer der Auftragsabwicklung bzw. Bestehens der Geschäftsbeziehung gespeichert und genutzt, dies zum Zweck der Datenverwaltung, der Begründung und Durchführung des Vertragsverhältnisses sowie zur Abrechnung. Zum Zwecke der Durchführung des Vertrages, insbesondere der Organisation und Verwaltung sowie der Abrechnung kann die Weitergabe der Daten an Dritte erforderlich sein. Diese Daten werden jedoch nur im für die Vertragsabwicklung und Datenverwaltung erforderlichen Maße gespeichert oder weitergegeben oder zum Zwecke und für die Dauer einer Bonitätsprüfung oder Vermeidung von Zahlungsausfällen. Auch Dritte, an die die Daten im Rahmen der Auftragsabwicklung weitergegeben werden, sind im übrigen an die gesetzlichen Vorschriften für den Umgang mit personenbezogenen Daten gebunden.

2. Der Kunde kann Auskunft über die bei SIPIRIT gespeicherten Daten verlangen. Ebenso steht ihm ein Recht auf Berichtigung, Löschung und Sperrung seiner gespeicherten personenbezogenen Daten zu.

3. Der Kunde ist im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes darüber unterrichtet worden, dass eine persönlichen Daten im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis gespeichert, verarbeitet und genutzt werden und erklärt sich damit einverstanden.

4. Die Einwilligung zur Nutzung der personenbezogenen Daten über die Bestands- Nutzungs- und Abrechnungsdaten hinaus, können jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

§ 10 Schlußbestimmungen

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden ist der jeweilige Sitz von SIPIRIT, derzeit Kandel.

2. Alle zur Durchführung des Vertrages getroffenen Vereinbarungen sowie Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen den Parteien bedürfen der Schriftform.

3. Es gilt deutsches Recht als vereinbart. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für Lücken.

Stand: März 2006


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